Zusatzbedingungen für bearbeiteten Betonstahl
I. Geltung
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von bearbeitetem Betonstahl ergänzend zu unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, die diesen Bedingungen beigefügt oder unter www.bsb-vs.de einzusehen sind.
Bei Abweichungen haben diese Bedingungen Vorrang.
II. Preise, Abrechnung
1. Betonstahl BST 500 S
1.1 Die Preise für die Bearbeitung von Betonstabstahl gelten für mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bearbeiteten Betonstabstahl gemäß DIN 488 / DIN 1045-1:2008-08 bzw. bauaufsichtlicher Zulassung geschnitten, gebogen, gebündelt und positioniert aus normalen Lagerlängen von 12 bis 14 m, in Transportbreiten von nicht mehr als 2,20 m. Für Fertigteilbewehrung sowie für Aufbiegungen über 2,20 Aufbiegungshöhe und Sonderbewehrungen werden die Aufpreise nach Vorlage der entsprechenden Biegepläne berechnet.
1.2 Die Abrechnung erfolgt nach dem theoretischen Gewicht der Stahlliste, wobei das spezifische Gewicht der Eisentabellen nach DIN 488 zu Grunde gelegt wird. Der Verschnitt und die Walztoleranzen sind im Preis enthalten.
2. Betonstahl BST 500 M, Lager- und Listenmatten
2.1 Die Preise für Betonstahlmatten beinhalten keine Schneide- und Biegekosten, soweit in unserem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
2.2 Es werden nur winklige Biegungen mit einem branchenüblichen Biegerollendurchmesser ausgeführt. Radial und Rundbiegungen sowie Walzungen sind ausgeschlossen.
2.3 Bei der Abrechnung von bearbeiteten Lagermatten wird jeweils das komplette Gewicht der Matte, bei Listenmatten das vom Hersteller errechnete Mattengewicht zugrundegelegt; Verschnitt geht zu Lasten des Bestellers.
III. Lieferfristen und –termine, Abrufe und Transport
1. Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie von uns bestätigt sind. Ihre Einhaltung setzt einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Bearbeitung voraus. Außerdem müssen uns die genehmigten und geprüften Bewehrungspläne und Stahllisten sowie sonstigen bautechnischen Unterlagen rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung gestellt werden und alle Einzelheiten geklärt sein.
2. Änderungen der Bewehrungspläne und Stahllisten, insbesondere soweit sie sich auf Art und Menge des Materials auswirken, sind mit uns rechtzeitig vor dem vorgesehenen Liefertermin schriftlich zu vereinbaren und berechtigen uns in diesem Fall zu einer Anpassung der Lieferfristen und –termine. Sofern durch solche Änderungen andere Pläne, Listen und sonstige Unterlagen ungültig werden, hat uns der Käufer hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
3. Ist Lieferung nach Abruf vereinbart, muss der jeweilige Abruf ausdrücklich mit genauer Zeitangabe erfolgen; in der bloßen Übersendungen von Bewehrungsplänen und Stahllisten liegt kein Abruf vor. Abrufe für nach Betonier abschnitten aufgeteilte Teilmengen müssen in der Stahlliste entsprechend gekennzeichnet sein, sonst sind die für uns nicht verbindlich.
4. Termingerecht fertiggestelltes Material muss der Käufer unverzüglich übernehmen. Andernfalls sind wir berechtigt, das Material auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und mit den vereinbarten Preisen zuzüglich der Einlagerungskosten und etwaiger Fehl- bzw. Zusatzfrachten als geliefert zu berechnen.
5. Das Material muss ohne Sondergenehmigung und Polizeibegleitung transportabel sein. Mehrkosten für örtliche und zeitliche Erschwerungen bei Transport sowie für Sondertransporte trägt der Käufer.
6. Für Abholungen erfolgt keine Vergütung.
IV. Haftung
1. Maßgebend für die Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen sind die vom Käufer zur Verfügung gestellten Bewehrungspläne, Stahllisten und sonstigen bautechnischen Unterlagen; zu deren Überprüfungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit sind wir nicht verpflichtet.
2. Unsere Haftung richtet sich nach unseren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen, den einschlägigen Normen und dem Gesetz.